AGB Sperling Maschinen & Industriebedarf - Sperling Maschinen & Industriebedarf

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AGB Sperling Maschinen & Industriebedarf

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Ansprechpartner
Ralf Sperling

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+49 (0) 2045 414 322 0

FAX
+49 (0) 2045 414 322 9

E-Mail
info@rs-sperling.de

Sperling Maschinen & Industriebedarf
Von-Braun-Str. 20
46244 Bottrop-Grafenwald



Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Sperling Maschinen & Industriebedarf
(Sperling Werkzeugmaschinen)
Stand: 03/2007



I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklichem und
schriftlichem Anerkenntnis verbindlich.
3. Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden , Vertretern und Beauftragten sind für uns erst
nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
II. Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnen.
2. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder
wenn eine solche nicht oder erst zusammen mit der Rechnung erteilt wird, durch die
Ausführung der Lieferung oder Leistung.
3. Jeder Auftrag wird unter dem Vorbehalt angenommen, daß die für seine Ausführung
notwendigen Rohstoffe, Betriebsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
4. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen
Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen u.ä. sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, daß sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
III. Lieferfristen
1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefertermine einzuhalten. Mangels
ausdrücklicher Garantie haben sie gleichwohl nur die Bedeutung, dem Besteller einen
ungefähren Anhaltspunkt für den Lieferzeitpunkt zu geben.
2. Soweit ausnahmsweise schriftlich Lieferfristen und Liefertermine verbindlich vereinbart
sind, haben diese nur Gültigkeit, wenn im Zeitpunkt einer solchen schriftlichen Zusage alle
kaufmännischen und technischen Einzelheiten endgültig geklärt sind.
3. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Frist oder nach unserer
Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Besteller gegen uns
Schadensersatzansprüche zustehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderungen
durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Fehlgüsse oder sonstiges Ausschuß werden,
Streiks, Aussperrung, sonstige
Arbeitskampfmaßnahmen sowie Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfsund
Betriebsstoffen aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind. Treten diese Umstände bei
unseren Vorlieferanten bzw. Subunternehmen ein, gilt Vorstehendes entsprechend.
5. Wir sind zur Einhaltung der Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine
vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt er seinen
Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Frist.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen sind - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen im
Einzelfall - ohne Abzug sofort zahlbar.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nur nach
vorheriger Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die
richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir
3.1 Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen; die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Rechte aus §§ 323, 324 und 326
BGB bleiben vorbehalten.
3.2 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind,
gegenüber dem Besteller sofort geltend machen.
3.3 unsere Lieferungen oder sämtlichen Leistungen aus diesen oder anderen Aufträgen bis zur
vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesen oder anderen
Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten..
3.4 angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.
3.5 die von uns gelieferte Ware vom Besteller zurückverlangen.
4. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu
gefährden; hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens oder die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die
Vertragspartner, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten
Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung oder Gegenleistung verlangen.
Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so
können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In
dieser Situation können wir sämtliche Beträge - auch etwa gestundete Summen - sofort fällig
stellen.
§ 321 BGB bleibt unberührt.
5. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder
Aufrechnungen sowie die Erhebung der Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages
ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist. Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Lieferung die
Verladerampe unseres Werkes oder Auslieferungslagers verläßt, spätestens, wenn die Ware dem
Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wurde. Der Versand
wird in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers durchgeführt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder
Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den
Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung,
Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.
2. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche
Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
3. Befindet sich die Ware in Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen sich
richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an uns ab. Wir
sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem
Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten.
VII. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Die anwendungstechnische Beratung des Bestellers - in Wort, Schrift und durch Versuche -
erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf
etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung des
Liefergegenstandes auf seine Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen außerhalb
unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des
Bestellers.
VIII. Gewährleistung
1. Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt
nach Falschlieferungen. Werden die Mängel bei der Vereinbarung erkennbar, ist die
Verarbeitung sofort einzustellen und wir schriftlich zu informieren. Mit Ablauf von 2 Jahren
nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
2. Gibt der Besteller uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mängel zu überprüfen und/oder
nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er
damit etwaige Gewährleistungsansprüche.
3. Bei nachgewiesenen Mängel wird nach unserer Wahl der Mangel kostenlos beseitigt oder
gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware entweder kostenfrei Ersatz geleistet oder eine
entsprechende Gutschrift über den Warenwert erteilt.
3.1 Verweigern wir unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, geraten wir damit
in Verzug oder scheitert der Versuch der Nachbesserung, so kann der Besteller uns eine
angemessene Nachfrist von wenigstens 3 Wochen setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf
nach eigener Wahl ausschließlich gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, so
steht den Bestellern/Käufern ebenfalls Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu. Falls
Nacherfüllung gewählt wurde, können wir die gewählte Art der Nacherfüllung, auch die
Nacherfüllung insgesamt, ablehnen, soweit die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Inhabers und/oder leitenden Angestellten beruhen oder Gegenstand einer
zugesicherten Eigenschaft sind.
4. Maßgeblich für die Produktbeschreibung sind ausschließlich die von uns ausdrücklich und
schriftlich mitgeteilten Angaben. Ziff. II.4 bleibt unberührt.
5. Für Ersatzlieferungen gelten die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.
6. Unsere Mängelhaftung ist ausgeschlossen:
6.1 Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtigem Öffnen und/oder
Demontieren, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
natürlicher Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem
Baugrund, es sei denn, die Mängel sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
6.2 Wenn der Besteller uns für die nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht die erforderliche Zeit und/oder Gelegenheit ergibt.
7. Weitergehende als die in Ziffer 3 genannten Ansprüche, insbesondere aus positiver
Vertragsverletzung sowie auf Ersatz von Folgeschäden oder sonstigen
Schadensersatzansprüchen jeder Art, ausgenommen für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für die
Eignung der gelieferten Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke und auch
nicht für Schäden, die durch die Verarbeitung der Ware entstehen können.
8. Wir können die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verweigern, solange der Besteller
nicht seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen oder den Teil seiner
Verpflichtungen aus diesem Auftrag erfüllt hat, die dem Wert des Liefergegenstandes unter
Berücksichtigung der berechtigten Gewährleistungsansprüche entspricht.
9. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen in dem Zustand geliefert, in
welchem sie sich bei Vertragsabschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte
Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt
worden ist, es sei denn, wir hätten dem Besteller uns bekannte Mängel vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschwiegen.
10. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwei Jahren seit Ablieferung bzw. seit
Aufstellung, sofern diese durch uns vorzunehmen ist. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln des Liefergegenstandes
besteht für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine zweijährige Gewährleistung, für die
diese AVL entsprechend gelten. Die Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung
nicht betroffenen Teile des Liefergegenstandes wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
IX. Unmöglichkeit, Verzug und sonstige Haftung
1. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten
1.1 wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird,
1.2 wenn wir uns bei ausdrücklich garantierten Lieferzeiten in Lieferverzug befinden und wir
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen durch den Besteller
die Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten.
2. Tritt die Unmöglichkeit oder die Lieferungs- oder Leistungsverzögerung während des
Annahmeverzuges oder Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden jeder Art, insbesondere auch
Mangelfolgeschäden, auch für Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, es sei denn, daß der
Inhaber oder leitenden Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.
4. Nimmt der Besteller die bestellten Waren nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige der
Versandbereitschaft ab, so gilt folgendes:
4.1 Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist ist er verpflichtet, ohne besonderen Nachweis
des Schadens 25 % des Bruttolieferwertes zzgl. Umsatzsteuer zum Ausgleich für entgangenen
Gewinn, aufgewendete Spesen und Vertreterprovisionen an uns zu zahlen. Dieser Anspruch ist
ohne Mahnung fällig mit Ablauf der von uns gesetzten Nachfrist und von da an entsprechend
Ziff. IV.3.1 zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird
dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, daß uns ein
Schaden nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
X. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt ist Bochum.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Bochum, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind (§ 38 ZPO). Das gilt
auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir behalten
uns das Recht vor, den Besteller an dem für seinen Wohnsitz/Firmensitz zuständigen Gericht zu
verklagen.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Ergänzend gelten für die Vertragsregelung die sogenannten INCOTERMS, herausgegeben
von der Internationalen Handelskammer in Paris, in der jeweils gültigen Fassung.
5. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein
oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Teile gültig. Anstelle einer ungültigen
Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame
Regelung als vereinbart.
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